Kostenverzeichnis zur Satzung der Stadt Zöblitz zur Regelung des Kostensatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Zöblitz vom 09. 05. 2011

Kostenerstattungssätze nach § 5 – Gebührensätze
1. Personelle Leistungen
1.1. freiwillige Feuerwehrangehörige 39,41 €/h
1.2. für Einsätze unter erschwerten Bedingungen unter Nutzung von persönlichen Körperschutzmitteln (z. B. schwerer Atemschutz) werden 15 % der Kosten aufgeschlagen 5,91 €/h
1.3. Zuschlag für besondere Schmutzarbeiten, z.B. Einsatz zur Verhinderung und Bekämpfung von Schäden durch grundwassergefährdende, brennbare oder ätzende Flüssigkeiten o. ä. 15 % 5,91 €/h
zuzüglich Reinigungszeit je Feuerwehrangehöriger 2 Std. 78,82 €/Einsatz
1.4. Zuschlag für Einsätze an Sonn- und Feiertagen 50 % zuzüglich Zuschläge nach Punkt 1.2 und 1.3 des Kostenverzeichnisses Die Zuschläge sind auf den Kostensatz nach 1.1 hinzuzurechnen. 19,71 €/h

2. Einsatz von Fahrzeugen
2.1. Tragkraftspritzenfahrzeug (TSF) 80,00 €/h
2.2. Löschfahrzeug (LF 10/6) 175,00 €/h
2.3. Einsatzleitwagen (ELW) 80,00 €/h
2.4. Mannschaftstransportwagen (MTW) 100,00 €/h
2.5. Anhängeleiter 15,00 €/h

Hinweis nach § 4 Abs. 4 SächsGemO
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öff entlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

24.05.2011      Stadt Zöblitz      Markt 23, 09517 Zöblitz      E-Mail      Impressum
Fremdenverkehrsamt      Bahnhofstraße 1, 09517 Zöblitz     Webmaster
Serpentinsteinstadt   Zöblitz  Ansprung, Sorgau, Grundau     
   Sie befinden sich hier:  Zöblitz   >  Verwaltung  >  Kostenverzeichnis zur Satzung der Stadt Zöblitz zur Regelung des Kostensatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Zöblitz vom 09. 05. 2011
Verwaltung