Satzung über die Betreuung von Kindern
und über die Erhebung von Elternbeiträgen
in den Kindertageseinrichtungen der Stadt Zöblitz
(Kita-Satzung)
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003
(GVBL. S. 55, ber. S. 159), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 323) i. V. m. §§ 14 und 15 des Sächsischen
Gesetzes zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2009 (SächsGV
Bl. S. 225) und des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes, in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2004 (SächsGVBl. S. 418,
2005 S. 306), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 14 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142 hat der Stadtrat der Stadt Zöblitz
am 28. 11. 2011 folgende Kita-Satzung beschlossen.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Kita-Satzung gilt für Personensorgeberechtigte, die ihre
Kinder in Kindertageseinrichtungen der Stadt Zöblitz im Sinne von
§ 1 SächsKitaG angemeldet haben.
(2) Durch die Inanspruchnahme der Kindertageseinrichtung nach
Maßgabe dieser Kita-Satzung entsteht ein öff entlich-rechtliches
Nutzungsverhältnis.
§ 2 – Aufnahme und Betreuungsvertrag
(1) Für die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes ist ein
schriftlicher Antrag an die Kindertageseinrichtung zu stellen.
Wird die Aufnahmemöglichkeit des Kindes durch den / die
Leiter/in der Einrichtung bestätigt, ist zwischen dem/n Personensorgeberechtigten
und dem Träger der Kindertageseinrichtung
grundsätzlich ein unbefristeter Betreuungsvertrag abzuschließen.
(2) Im Betreuungsvertrag für Krippen- oder Kindergartenkinder
kann eine Betreuungsdauer von 9 Stunden, 6 Stunden oder 4,5
Stunden; für Hortkinder eine Betreuungsdauer von 6 Stunden, 5
Stunden oder 4 Stunden pro Tag vereinbart werden.
(3) Wird die vertraglich festgelegte Betreuungsdauer kontinuierlich
überschritten, ist der Betreuungsvertrag entsprechend anzupassen.
(4) Alle Vertragsvereinbarungen bedürfen der Schriftform.
§ 3 – Kündigung des Betreuungsvertrages
(1) Ist im Betreuungsvertrag keine Endfrist beantragt und aufgenommen,
endet die Betreuung am letzten regulären Öffnungstag
vor der Einschulung des Kindes bzw. bei Hortkindern am letzten
Öffnungstag vor Beginn des 5. Schuljahres.
(2) Der Betreuungsvertrag kann außerdem durch den/die Personensorgeberechtigten
und durch den Träger der Kindertageseinrichtung
schriftlich gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt
mindestens 1 Monat zum Monatsende des Folgemonats.
(3) Der Träger der Einrichtung kann den Betreuungsvertrag fristlos
kündigen, wenn:
- der/die Personensorgeberechtigte/n mit der Zahlung in Verzug
sind und die Höhe des Rückstandes mindestens 2 Monatsbeiträge
beträgt
- im Rahmen der Betreuung festgestellt wird, dass die Betreuung in
der Einrichtung nicht für das Wohl des Kindes geeignet ist
- die Kindertageseinrichtung geschlossen wird.
§ 4 – Gastkinder
Gastkinder sind Kinder, die in Ausnahmefällen für eine tageweise
Betreuung einen Gastplatz in Anspruch nehmen, soweit Kapazität
besteht und kein zusätzlicher Personalbedarf entsteht. Auch Kinder,
welche die Freizeitangebote des Hortes nutzen wollen, sind Gastkinder.
Grundlage für die Betreuung bildet ebenfalls ein zwischen dem
Träger und der/dem Personensorgeberechtigten abgeschlossener
Gastbetreuungsvertrag.
§ 5 - Essenversorgung
Durch die Kindertageseinrichtung wird eine Essenversorgung nach
den jeweiligen Erfordernissen angeboten. Die Kosten sind gemäß
§ 10 durch den/die Personensorgeberechtigten zu tragen.