Satzung Kitas

Satzung über die Betreuung von Kindern und über die Erhebung von Elternbeiträgen in den Kindertageseinrichtungen der Stadt Zöblitz (Kita-Satzung)
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (GVBL. S. 55, ber. S. 159), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 323) i. V. m. §§ 14 und 15 des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2009 (SächsGV Bl. S. 225) und des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes, in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2004 (SächsGVBl. S. 418, 2005 S. 306), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 14 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142 hat der Stadtrat der Stadt Zöblitz am 28. 11. 2011 folgende Kita-Satzung beschlossen.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Kita-Satzung gilt für Personensorgeberechtigte, die ihre Kinder in Kindertageseinrichtungen der Stadt Zöblitz im Sinne von § 1 SächsKitaG angemeldet haben.

(2) Durch die Inanspruchnahme der Kindertageseinrichtung nach Maßgabe dieser Kita-Satzung entsteht ein öff entlich-rechtliches Nutzungsverhältnis.

Teil 1– Betreuung

§ 2 – Aufnahme und Betreuungsvertrag

(1) Für die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes ist ein schriftlicher Antrag an die Kindertageseinrichtung zu stellen. Wird die Aufnahmemöglichkeit des Kindes durch den / die Leiter/in der Einrichtung bestätigt, ist zwischen dem/n Personensorgeberechtigten und dem Träger der Kindertageseinrichtung grundsätzlich ein unbefristeter Betreuungsvertrag abzuschließen.

(2) Im Betreuungsvertrag für Krippen- oder Kindergartenkinder kann eine Betreuungsdauer von 9 Stunden, 6 Stunden oder 4,5 Stunden; für Hortkinder eine Betreuungsdauer von 6 Stunden, 5 Stunden oder 4 Stunden pro Tag vereinbart werden.

(3) Wird die vertraglich festgelegte Betreuungsdauer kontinuierlich überschritten, ist der Betreuungsvertrag entsprechend anzupassen.

(4) Alle Vertragsvereinbarungen bedürfen der Schriftform.

§ 3 – Kündigung des Betreuungsvertrages

(1) Ist im Betreuungsvertrag keine Endfrist beantragt und aufgenommen, endet die Betreuung am letzten regulären Öffnungstag vor der Einschulung des Kindes bzw. bei Hortkindern am letzten Öffnungstag vor Beginn des 5. Schuljahres.

(2) Der Betreuungsvertrag kann außerdem durch den/die Personensorgeberechtigten und durch den Träger der Kindertageseinrichtung schriftlich gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt mindestens 1 Monat zum Monatsende des Folgemonats.

(3) Der Träger der Einrichtung kann den Betreuungsvertrag fristlos kündigen, wenn:
  • der/die Personensorgeberechtigte/n mit der Zahlung in Verzug sind und die Höhe des Rückstandes mindestens 2 Monatsbeiträge beträgt
  • im Rahmen der Betreuung festgestellt wird, dass die Betreuung in der Einrichtung nicht für das Wohl des Kindes geeignet ist
  • die Kindertageseinrichtung geschlossen wird.

§ 4 – Gastkinder

Gastkinder sind Kinder, die in Ausnahmefällen für eine tageweise Betreuung einen Gastplatz in Anspruch nehmen, soweit Kapazität besteht und kein zusätzlicher Personalbedarf entsteht. Auch Kinder, welche die Freizeitangebote des Hortes nutzen wollen, sind Gastkinder. Grundlage für die Betreuung bildet ebenfalls ein zwischen dem Träger und der/dem Personensorgeberechtigten abgeschlossener Gastbetreuungsvertrag.

§ 5 - Essenversorgung

Durch die Kindertageseinrichtung wird eine Essenversorgung nach den jeweiligen Erfordernissen angeboten. Die Kosten sind gemäß § 10 durch den/die Personensorgeberechtigten zu tragen.

Teil 2 – Elternbeiträge

§ 6 – Pflicht zur Zahlung der Elternbeiträge und weiterer Entgelte

(1) Für die Betreuung der Kinder erhebt die Stadt Elternbeiträge und weitere Entgelte. Die Elternbeitragspflicht entsteht bei der Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung mit Beginn des Monats und endet mit dem Ende des Monats in welchem das Kind letztmalig die Kindertageseinrichtung besucht.

(2) Die Pflicht zur Zahlung weiterer Entgelte nach § 10 entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistung.

(3) Da der Elternbeitrag eine Beteiligung an den gesamten Betriebskosten darstellt, ist auch während der Ferien, bei krankheitsbedingtem Nichtbesuch bzw. bis zur Wirksamkeit einer Kündigung entsprechend der jeweiligen Festlegung zu zahlen. Gleiches gilt für vorübergehende Betriebsferien und die zeitweise Schließung der Kindertageseinrichtung, welche die Dauer von einem Monat nicht überschreitet.

(4) Sollte ein Kind längere Zeit die Kindertageseinrichtung nicht besuchen können, kann in begründeten Ausnahmefällen (ab 5. Woche) schriftlich bei der Leiterin ein Antrag auf Rückerstattung des Elternbeitrages gestellt werden.

§ 7 – Beitragsschuldner

Beitragsschuldner sind der/die Personensorgeberechtigte/n des Kindes oder der Kinder, die die Kindertageseinrichtungen besuchen. Bei einer Mehrheit von Personensorgeberechtigten haften diese als Gesamtschuldner.

§ 8 – Höhe und Entstehung der Elternbeiträge

(1) Berechnungsgrundlage für die Elternbeiträge sind die durchschnittlichen Betriebskosten eines Platzes je Einrichtungsart auf Grundlage der Ermittlung nach §§ 14 und 15 des SächsKitaG.

(2) Die Elternbeiträge für die Krippenbetreuung, die Kindergartenbetreuung und die Hortbetreuung sowie ihre Staffelung bei der Betreuung von mehreren Kindern pro Arbeitstag richtet sich nach der Anlage zur Satzung.
Bei Aufnahme des Kindes bis zum 15. des Monats ist für den ersten Monat der volle Monatsbeitrag, ab dem 16. des Monats der halbe Monatsbeitrag zu zahlen. Im Hortbereich ist bei Betreuungsverträgen mit einer Betreuungsdauer von 6 Stunden schulbedingte Mehrbetreuung und Ferienbetreuung inklusive.

(3) Besuchen mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig eine Einrichtung wird für das zweite und dritte Kind eine Ermäßigung des Elternbeitrages gewährt. Ebenso wird eine Ermäßigung für Alleinerziehende gewährt. Die Ermäßigung ergibt sich aus der Anlage zur Kita-Satzung.
Bei den festgesetzten Elternbeiträgen für das zweite und dritte Kind werden nur Kinder einer Familie als Zählkinder fortlaufend gezählt, welche gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung nach SächsKitaG besuchen, beginnend mit dem ältesten Kind.

(4) Bei Überschreitung der nach § 2 vereinbarten Betreuungszeit, wird für den betreffenden Tag ein Beitrag
von 6,00 €/je angefangene Stunde (Krippe)
von 3,00 €/je angefangene Stunde (Kindergarten)
von 2,00 €/je angefangene Stunde (Hort)
für die Mehrbetreuung erhoben.

(5) Der Gastkindbeitrag richtet sich nach der Anlage zur Kita-Satzung.

§ 9 – Fälligkeit und Zahlungsweise des Elternbeitrages

(1) Der Elternbeitrag ist für jeden Monat zu entrichten, in dem das Kind in der Einrichtung angemeldet war.

(2) Der Elternbeitrag ist monatlich zu zahlen und wird am letzten Arbeitstag dieses Monats zur Zahlung fällig.

§ 10 – Verpflegungskosten und Fälligkeit

(1) Nimmt das Kind an der Verpflegung in der Einrichtung teil, ist zusätzlich zum Elternbeitrag ein Verpflegungskostensatz zu bezahlen. Die Bereitstellung des Mittagessens erfolgt durch einen Fremdanbieter, so dass der aktuelle Preis in der Einrichtung zu erfragen ist. Gleiches gilt für das zu zahlende Getränkegeld. Bei Fernbleiben des Kindes muss bis 08.00 Uhr am gleichen Tag an die Kindereinrichtung eine Mitteilung unter Benennung des Grundes erfolgen, sonst ist der Verpflegungskostensatz für diesen Tag zu bezahlen.

(2) Die Verpflegungskosten werden auf Grundlage der Abrechnung zum 30. des Folgemonats fällig.

§ 11 – Inkrafttreten

Diese Kita-Satzung tritt zum 01.01.2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Zöblitz vom 28.07.2009 außer Kraft.

Anlage zur Satzung über die Betreuung von Kindern und über die
Erhebung von Elternbeiträgen in den Kindertageseinrichtungen
der Stadt Zöblitz vom 28. 11. 2011

Staffelung der Elternbeiträge, gültig ab 01.01.2012 bis einschließlich 31.12.2012

Krippenbetreuung (in € / Monat)   allein erziehend
Stunden 9 6 4,5   9 6 4,5
1. Kind 180,00 120,00 90,00   162,00 108,00 81,00
2. Kind 108,00 72,00 54,00   97,20 64,80 48,60
3. Kind 36,00 24,00 18,00   32,40 21,60 16,20
 
Kindergartenbetreuung (in € / Monat)   allein erziehend
Stunden 9 6 4,5   9 6 4,5
1. Kind 96,00 64,00 48,00   86,40 57,60 43,20
2. Kind 57,60 38,40 28,80   51,85 34,55 25,90
3. Kind 19,20 12,80 9,60   17,30 11,50 8,65
 
Hortbetreuung (in € / Monat)   allein erziehend
Stunden 9 6 4,5   9 6 4
1. Kind 56,00 46,70 37,30   50,40 42,00 33,55
2. Kind 33,60 28,00 22,40   30,25 25,20 20,15
3. Kind 11,20 9,35 7,45   10,05 8,40 6,70
 
Gastkindbeiträge (in € / Tag)   Ferien (in € / Tag)
Stunden 9 6 4,5    
Kindergrippe 15,00 10,00 7,50    
Kindergarten 10,00 7,50 5,00
Hort   7,50     12,50

Staffelung der Elternbeiträge, gültig ab 01.01.2013

Krippenbetreuung (in € / Monat)   allein erziehend
Stunden 9 6 4,5   9 6 4,5
1. Kind 195,00 130,00 97,50   175,50 117,00 87,75
2. Kind 117,00 78,00 58,50   105,30 70,20 52,65
3. Kind 39,00 26,00 19,50   35,10 23,40 17,55
 
Kindergartenbetreuung (in € / Monat)   allein erziehend
Stunden 9 6 4,5   9 6 4,5
1. Kind 105,00 70,00 52,50   94,50 63,00 47,25
2. Kind 63,00 42,00 31,50   56,70 37,80 28,35
3. Kind 21,00 14,00 10,50   18,90 12,60 9,45
 
Hortbetreuung (in € / Monat)   allein erziehend
Stunden 9 6 4,5   9 6 4
1. Kind 60,00 50,00 45,00   54,00 45,00 40,50
2. Kind 36,00 30,00 27,00   32,40 27,00 24,30
3. Kind 12,00 10,00 9,00   10,80 9,00 8,10
 
Gastkindbeiträge (in € / Tag)   Ferien (in € / Tag)
Stunden 9 6 4,5    
Kindergrippe 15,00 10,00 7,50    
Kindergarten 10,00 7,50 5,00
Hort   7,50     12,50
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