Hauptsatzung der Stadt Zöblitz

Auf Grund von § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55 ff) in der Veröffentlichung der Neufassung vom 31. 03. 2003 (SächsGVBl. Nr. 04/03 vom 31. 03. 2003) hat der Stadtrat der Stadt Zöblitz am 27. 07. 2009 mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder die folgende Hauptsatzung beschlossen.

Abschnitt I - Organe der Stadt

§ 1 - Organe der Stadt

Organe der Stadt sind der Stadtrat und der Bürgermeister.

Abschnitt II - Stadtrat

§ 2 - Rechtsstellung und Aufgaben

Der Stadtrat ist die Vertretung der Bürger und das Hauptorgan der Stadt. Er führt die Bezeichnung Stadtrat. Der Stadtrat legt die Grundsätze für die Verwaltung der Stadt fest und entscheidet über alle Angelegenheiten der Stadt, soweit nicht der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist oder ihm der Stadtrat bestimmte Angelegenheiten überträgt. Der Stadtrat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Missständen in der Stadtverwaltung für deren Beseitigung durch den Bürgermeister.

§ 3 - Zusammensetzung des Stadtrates

(1) Der Stadtrat besteht aus den Stadträten und dem Bürgermeister als Vorsitzenden.

(2) Nach dem Stande vom 30. 06. 2009 beträgt die Einwohnerzahl der Stadt Zöblitz 2.925 Einwohner. Die Zahl der Stadträte wird gemäß § 29 Abs. 2 SächsGemO auf 14 festgelegt.

Abschnitt III - Ausschüsse des Stadtrates

§ 4 - Beschließende Ausschüsse und deren Aufgaben

(1) Es werden folgende beschließende Ausschüsse gebildet:
1. der Verwaltungs- und Finanzausschuss
2. der Bau- und Umweltausschuss

(2) Jedem dieser Ausschüsse steht der Bürgermeister als Vorsitzender vor. Die unter § 4 Abs. 1 genannten Ausschüsse bestehen jeweils aus 7 Stadträten. Der Stadtrat bestellt die Mitglieder und deren Stellvertreter in gleicher Zahl widerruflich aus seiner Mitte.

(3) Den beschließenden Ausschüssen werden die in den §§ 5 und 6 der Hauptsatzung bezeichneten Aufgabengebiete zur dauernden Erledigung übertragen. Innerhalb ihres Geschäftskreises sind die beschließenden Ausschüsse zuständig für:
1. die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan, soweit der Betrag im Einzelfall mehr als 10 T EUR, aber nicht mehr als 25 T EUR beträgt.
2. die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben von mehr als 500 EUR, aber nicht mehr als 10 T EUR im Einzelfall. Die vorgenannten Wertgrenzen beziehen sich jeweils auf den einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang. Die Zerlegung eines solchen Vorgangs in mehrere Teile zur Begründung einer anderen Zuständigkeit ist nicht zulässig. Bei voraussehbar wiederkehrenden Leistungen bezieht sich die Wertgrenze auf den Jahresbetrag.

(4) Ergibt sich, dass eine Angelegenheit für die Stadt von besonderer Bedeutung ist, können die beschließenden Ausschüsse die Angelegenheit dem Stadtrat zur Beschlussfassung unterbreiten. Lehnt der Stadtrat eine Behandlung ab, entscheidet der zuständige beschließende Ausschuss.

(5) Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Stadtrat nach § 41 Abs. 2 SächsGemO vorbehalten ist, sollen den beschließenden Ausschüssen innerhalb ihres Aufgabengebietes zur Vorberatung zugewiesen werden. Anträge, die nicht vorberaten worden sind, müssen auf Antrag des Vorsitzenden oder von 1/5 aller Mitglieder des Stadtrates den zuständigen beschließenden Ausschüssen zur Vorberatung überwiesen werden.

§ 5 - Aufgaben des Verwaltungs- und Finanzausschusses

(1) Die Zuständigkeit des Verwaltungs- und Finanzausschusses umfasst folgende Aufgabengebiete:
1. Personalangelegenheiten, allgemeine Verwaltungsangelegenheiten,
2. Finanz- und Haushaltswirtschaft einschließlich Abgabenangelegenheiten,
3. Schulangelegenheiten, Angelegenheiten nach dem Kindertagesstättengesetz,
4. soziale und kulturelle Angelegenheiten,
5. Gesundheitsangelegenheiten,
6. Marktangelegenheiten,
7. Verwaltung der städtischen Liegenschaften einschließlich der Waldbewirtschaftung, Jagd, Fischerei und Weide.

(2)
Innerhalb des vorgenannten Geschäftskreises entscheidet der Verwaltungs- und Finanzausschuss über:
1. die Ernennung, Beförderung und Entlassung von Beamten des mittleren Dienstes bis einschließlich Besoldungsgruppe A8 und von Beschäftigten des mittleren Dienstes der Entgeltgruppen 6, 7 und 8 TVöD, soweit es sich nicht um Aushilfsangestellte handelt.
2. die Bewilligung von nicht im Haushaltsplan einzeln ausgewiesenen Zuschüssen von mehr als 500 EUR, aber nicht mehr als 5.000 Euro im Einzelfall.
3. die Stundung von Forderungen von mehr als 2 Monaten bis zu 6 Monaten von 1.500 Euro bis zu 50.000 Euro, von mehr als 6 Monaten bis zu einem Höchstbetrag von 5.000 Euro.
4. den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde oder die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung, der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Gemeinde im Einzelfall mehr als 500 EUR, aber nicht mehr als 2.500 EUR beträgt.
5. die Veräußerung und dingliche Belastung, den Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten, wenn der Wert mehr als 500 EUR, aber nicht mehr als 2.500 EUR im Einzelfall beträgt.
6. Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bei einem jährlichen Miet- oder Pachtwert von mehr als 1.000 EUR, aber nicht mehr als 2.500 EUR im Einzelfall, bei der Vermietung stadteigener Wohnungen in unbeschränkter Höhe.
7. die Veräußerung von beweglichem Vermögen von mehr als 1.000 EUR, aber nicht mehr als 5.000 EUR im Einzelfall.
8. alle übrigen Angelegenheiten, für die nicht nach § 6 Abs. 1 der Hauptsatzung der Bau- und Umweltausschuss zuständig ist.

§ 6 - Aufgaben des Bau- und Umweltausschusses

(1) Die Zuständigkeit des Bau- und Umweltausschusses umfasst folgende Aufgabengebiete:
1. Bauleitplanung und Bauwesen (Hoch- und Tiefbau, Vermessung),
2. Versorgung und Entsorgung,
3. Straßenbeleuchtung, technische Verwaltung der Straßen, Bauhof, Fuhrpark,
4. Verkehrswesen,
5. Feuerlöschwesen sowie Katastrophen- und Zivilschutz,
6. Friedhofs- und Bestattungsangelegenheiten,
7. technische Verwaltung stadteigener Gebäude,
8. Sport-, Spiel-, Bade-, Freizeiteinrichtungen, Park- und Gartenanlagen,
9. Umweltschutz, Landschaftspflege und Gewässerunterhaltung,
10. Wohnungsangelegenheiten.

(2) Innerhalb des vorgenannten Geschäftskreises entscheidet der Bau- und Umweltausschuss über: 1. die Erklärung des Einvernehmens der Stadt bei der Entscheidung über a) die Zulassung von Ausnahmen von der Veränderungssperre, b) die Zulassung von Ausnahmen und die Erteilung von Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes, c) die Zulassung von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, d) die Zulassung von Vorhaben im Außenbereich, wenn die jeweilige Angelegenheit für die städtebauliche Entwicklung der Gemeinde nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder von besonderer Wichtigkeit ist, e) die Teilungsgenehmigungen,
2. die Stellungnahmen der Gemeinde zu Bauanträgen,
3. die Entscheidung über die Ausführung eines Bauvorhabens (Baubeschluss) und die Genehmigung der Bauunterlagen, die Vergabe der Lieferungen und Leistungen für die Bauausführung (Vergabebeschluss) sowie die Anerkennung der Schlussabrechnung (Abrechnungsbeschluss) bei voraussichtlichen bzw. tatsächlichen Gesamtbaukosten von nicht mehr als 10 T EUR im Einzelfall,
4. Anträge auf Zurückstellung von Baugesuchen und von Teilungsgenehmigungen,
5. die Erteilung von Genehmigungen und Zwischenbescheiden für Vorhaben und Rechtsvorgänge nach dem zweiten Kapitel des Baugesetzbuches (Städtebauordnung).

Abschnitt IV - Bürgermeister

§ 7 - Rechtsstellung des Bürgermeisters

(1) Der Bürgermeister ist Vorsitzender des Stadtrates und Leiter der Stadtverwaltung. Er vertritt die Stadt.

(2) Der Bürgermeister ist hauptamtlicher Beamter auf Zeit. Seine Amtszeit beträgt 7 Jahre.

§ 8 - Aufgaben des Bürgermeisters

(1) Der Bürgermeister ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsmäßigen Gang der Stadtverwaltung verantwortlich und regelt die innere Organisation der Stadtverwaltung. Er erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Rechtsvorschrift oder vom Stadtrat übertragenen Aufgaben.

(2) Dem Bürgermeister werden folgende Aufgaben zur Erledigung dauernd übertragen, soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt:
1. die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan bis zum Betrag von nicht mehr als 10 T EUR im Einzelfall,
2. die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben und zur Verwendung von Deckungsreserven bis zu 500 EUR im Einzelfall,
3. die Einstellung, Höhergruppierung und Kündigung von Beschäftigten der Entgeltgruppen 1, 2, 2Ü, 3, 4 und 5 TVöD, Aushilfsangestellten, Beamtenanwärtern, Auszubildenden, Praktikanten und anderen in Ausbildung stehenden Personen,
4. die Gewährung von unverzinslichen Lohn- und Gehaltsvorschüssen sowie von Unterstützungen und Arbeitgeberdarlehen im Rahmen vom Stadtrat erlassenen Richtlinien,
5. die Bewilligung von nicht im Haushaltsplan einzeln ausgewiesenen Zuschüssen bis zu 500 EUR im Einzelfall,
6. die Stundung von Forderungen im Einzelfall bis zu 2 Monaten in unbeschränkter Höhe, bis zu 6 Monaten und bis zu einem Höchstbetrag von 1.500 EUR,
7. den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung, der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Gemeinde im Einzelfall nicht mehr als 500 EUR beträgt,
8. die Veräußerung und dingliche Belastung, der Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten im Wert bis zu 500 EUR im Einzelfall,
9. Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bis zu einem jährlichen Miet- oder Pachtwert von 1.000 EUR im Einzelfall,
10. die Veräußerung von beweglichem Vermögen bis zu 1.000 EUR im Einzelfall,
11. die Bestellung von Sicherheiten, die Übernahme von Bürgschaften und von Verpflichtungen aus Gewährverträgen und den Abschluss der ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäfte, soweit sie im Einzelfall den Betrag von 2.500 EUR nicht übersteigen.

§ 9 - Stellvertretung des Bürgermeisters

Der Stadtrat bestellt aus seiner Mitte 2 Stellvertreter des Bürgermeisters. Die Stellvertretung beschränkt sich auf die Fälle der Verhinderung.

§ 10 - Gleichstellungsbeauftragte

(1) Der Bürgermeister bestellt eine Dienstkraft zum/zur Gleichstellungsbeauftragten. Der/die Gleichstellungsbeauftragte erfüllt seine/ihre Aufgaben im Ehrenamt.

(2) Aufgabe des/der Gleichstellungsbeauftragten ist es, in der Stadtverwaltung auf die Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Männern und Frauen (Art. 3, Abs. 2 des Grundgesetzes) hinzuwirken. Dazu gehört insbesondere die Einbringung frauenspezifischer Belange in die Arbeit von Stadtvertretern und Stadtverwaltung sowie die Mitwirkung an Maßnahmen der Stadtverwaltung, die die Gleichstellung von Männern und Frauen, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf in der beruflichen Lage von Frauen berühren.

(3) Der/Die Gleichstellungsbeauftragte ist in der Ausübung seiner/ihrer Tätigkeit unabhängig und kann an den Sitzungen des Stadtrates sowie der für seinen/ihren Aufgabenbereich zuständigen Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen. Der Bürgermeister hat den Gleichstellungsbeauftragten/ die Gleichstellungsbeauftragte über geplante Maßnahmen gem. Abs. 2 rechtzeitig und umfassend zu unterrichten.

Abschnitt V - Mitwirkung der Bürgerschaft

§ 11 - Einwohnerversammlung

Eine Einwohnerversammlung gemäß § 22 SächsGemO ist anzuberaumen, wenn dies von den Einwohnern beantragt wird. Der Antrag muss unter Bezeichnung der zu erörternden Angelegenheiten schriftlich eingereicht werden. Der Antrag muss von mindestens 10 % der Einwohner, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, unterzeichnet sein.

§ 12 - Bürgerbegehren

Die Durchführung eines Bürgerentscheids nach § 25 SächsGemO kann schriftlich von Bürgern der Stadt beantragt werden (Bürgerbegehren). Das Bürgerbegehren muss mindestens von 15 % der Bürger der Gemeinde unterzeichnet sein.

Abschnitt VI - Inkrafttreten

§ 13 - Inkrafttreten

(1) Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung der Stadt Zöblitz vom 09. 01. 2004 außer Kraft.

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