Abschnitt III - Ausschüsse des Stadtrates
§ 4 - Beschließende Ausschüsse und deren Aufgaben
(1) Es werden folgende beschließende Ausschüsse gebildet:
1. der Verwaltungs- und Finanzausschuss
2. der Bau- und Umweltausschuss
(2) Jedem dieser Ausschüsse steht der Bürgermeister als
Vorsitzender vor. Die unter § 4 Abs. 1 genannten Ausschüsse
bestehen jeweils aus 7 Stadträten.
Der Stadtrat bestellt die Mitglieder und deren Stellvertreter
in gleicher Zahl widerruflich aus seiner Mitte.
(3) Den beschließenden Ausschüssen werden die in den §§ 5
und 6 der Hauptsatzung bezeichneten Aufgabengebiete
zur dauernden Erledigung übertragen. Innerhalb ihres
Geschäftskreises sind die beschließenden Ausschüsse
zuständig für:
1. die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan,
soweit der Betrag im Einzelfall mehr als 10 T EUR, aber
nicht mehr als 25 T EUR beträgt.
2. die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen
Ausgaben von mehr als 500 EUR, aber nicht
mehr als 10 T EUR im Einzelfall.
Die vorgenannten Wertgrenzen beziehen sich jeweils auf
den einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang. Die Zerlegung
eines solchen Vorgangs in mehrere Teile zur Begründung
einer anderen Zuständigkeit ist nicht zulässig. Bei voraussehbar
wiederkehrenden Leistungen bezieht sich die
Wertgrenze auf den Jahresbetrag.
(4) Ergibt sich, dass eine Angelegenheit für die Stadt von
besonderer Bedeutung ist, können die beschließenden
Ausschüsse die Angelegenheit dem Stadtrat zur Beschlussfassung
unterbreiten. Lehnt der Stadtrat eine Behandlung
ab, entscheidet der zuständige beschließende
Ausschuss.
(5) Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Stadtrat nach
§ 41 Abs. 2 SächsGemO vorbehalten ist, sollen den beschließenden
Ausschüssen innerhalb ihres Aufgabengebietes
zur Vorberatung zugewiesen werden. Anträge, die
nicht vorberaten worden sind, müssen auf Antrag des
Vorsitzenden oder von 1/5 aller Mitglieder des Stadtrates
den zuständigen beschließenden Ausschüssen zur Vorberatung
überwiesen werden.
§ 5 - Aufgaben des Verwaltungs- und
Finanzausschusses
(1) Die Zuständigkeit des Verwaltungs- und Finanzausschusses
umfasst folgende Aufgabengebiete:
1. Personalangelegenheiten, allgemeine Verwaltungsangelegenheiten,
2. Finanz- und Haushaltswirtschaft einschließlich Abgabenangelegenheiten,
3. Schulangelegenheiten, Angelegenheiten nach dem
Kindertagesstättengesetz,
4. soziale und kulturelle Angelegenheiten,
5. Gesundheitsangelegenheiten,
6. Marktangelegenheiten,
7. Verwaltung der städtischen Liegenschaften einschließlich
der Waldbewirtschaftung, Jagd, Fischerei und
Weide.
(2) Innerhalb des vorgenannten Geschäftskreises entscheidet
der Verwaltungs- und Finanzausschuss über:
1. die Ernennung, Beförderung und Entlassung von Beamten
des mittleren Dienstes bis einschließlich Besoldungsgruppe
A8 und von Beschäftigten des mittleren
Dienstes der Entgeltgruppen 6, 7 und 8 TVöD, soweit
es sich nicht um Aushilfsangestellte handelt.
2. die Bewilligung von nicht im Haushaltsplan einzeln
ausgewiesenen Zuschüssen von mehr als 500 EUR,
aber nicht mehr als 5.000 Euro im Einzelfall.
3. die Stundung von Forderungen von mehr als 2 Monaten
bis zu 6 Monaten von 1.500 Euro bis zu 50.000
Euro, von mehr als 6 Monaten bis zu einem Höchstbetrag
von 5.000 Euro.
4. den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde oder die
Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von
Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen,
wenn der Verzicht oder die Niederschlagung, der
Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der
Gemeinde im Einzelfall mehr als 500 EUR, aber nicht
mehr als 2.500 EUR beträgt.
5. die Veräußerung und dingliche Belastung, den Erwerb
und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen
Rechten, wenn der Wert mehr als 500 EUR,
aber nicht mehr als 2.500 EUR im Einzelfall beträgt.
6. Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder
beweglichem Vermögen bei einem jährlichen Miet- oder
Pachtwert von mehr als 1.000 EUR, aber nicht mehr als
2.500 EUR im Einzelfall, bei der Vermietung stadteigener
Wohnungen in unbeschränkter Höhe.
7. die Veräußerung von beweglichem Vermögen von
mehr als 1.000 EUR, aber nicht mehr als 5.000 EUR im
Einzelfall.
8. alle übrigen Angelegenheiten, für die nicht nach § 6
Abs. 1 der Hauptsatzung der Bau- und Umweltausschuss
zuständig ist.
§ 6 - Aufgaben des Bau- und Umweltausschusses
(1) Die Zuständigkeit des Bau- und Umweltausschusses umfasst
folgende Aufgabengebiete:
1. Bauleitplanung und Bauwesen (Hoch- und Tiefbau,
Vermessung),
2. Versorgung und Entsorgung,
3. Straßenbeleuchtung, technische Verwaltung der Straßen,
Bauhof, Fuhrpark,
4. Verkehrswesen,
5. Feuerlöschwesen sowie Katastrophen- und Zivilschutz,
6. Friedhofs- und Bestattungsangelegenheiten,
7. technische Verwaltung stadteigener Gebäude,
8. Sport-, Spiel-, Bade-, Freizeiteinrichtungen, Park- und
Gartenanlagen,
9. Umweltschutz, Landschaftspflege und Gewässerunterhaltung,
10. Wohnungsangelegenheiten.
(2) Innerhalb des vorgenannten Geschäftskreises entscheidet
der Bau- und Umweltausschuss über:
1. die Erklärung des Einvernehmens der Stadt bei der
Entscheidung über
a) die Zulassung von Ausnahmen von der Veränderungssperre,
b) die Zulassung von Ausnahmen und die Erteilung
von Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes,
c) die Zulassung von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang
bebauten Ortsteile,
d) die Zulassung von Vorhaben im Außenbereich,
wenn die jeweilige Angelegenheit für die städtebauliche
Entwicklung der Gemeinde nicht von grundsätzlicher
Bedeutung oder von besonderer Wichtigkeit
ist,
e) die Teilungsgenehmigungen,
2. die Stellungnahmen der Gemeinde zu Bauanträgen,
3. die Entscheidung über die Ausführung eines Bauvorhabens
(Baubeschluss) und die Genehmigung der
Bauunterlagen, die Vergabe der Lieferungen und
Leistungen für die Bauausführung (Vergabebeschluss)
sowie die Anerkennung der Schlussabrechnung (Abrechnungsbeschluss)
bei voraussichtlichen bzw. tatsächlichen
Gesamtbaukosten von nicht mehr als 10 T
EUR im Einzelfall,
4. Anträge auf Zurückstellung von Baugesuchen und von
Teilungsgenehmigungen,
5. die Erteilung von Genehmigungen und Zwischenbescheiden
für Vorhaben und Rechtsvorgänge nach
dem zweiten Kapitel des Baugesetzbuches (Städtebauordnung).
Abschnitt IV - Bürgermeister
§ 7 - Rechtsstellung des Bürgermeisters
(1) Der Bürgermeister ist Vorsitzender des Stadtrates und
Leiter der Stadtverwaltung. Er vertritt die Stadt.
(2) Der Bürgermeister ist hauptamtlicher Beamter auf Zeit.
Seine Amtszeit beträgt 7 Jahre.
§ 8 - Aufgaben des Bürgermeisters
(1) Der Bürgermeister ist für die sachgemäße Erledigung der
Aufgaben und den ordnungsmäßigen Gang der Stadtverwaltung
verantwortlich und regelt die innere Organisation
der Stadtverwaltung. Er erledigt in eigener Zuständigkeit
die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm
sonst durch Rechtsvorschrift oder vom Stadtrat übertragenen
Aufgaben.
(2) Dem Bürgermeister werden folgende Aufgaben zur Erledigung
dauernd übertragen, soweit es sich nicht bereits
um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt:
1. die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan
bis zum Betrag von nicht mehr als 10 T EUR im Einzelfall,
2. die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen
Ausgaben und zur Verwendung von Deckungsreserven
bis zu 500 EUR im Einzelfall,
3. die Einstellung, Höhergruppierung und Kündigung von
Beschäftigten der Entgeltgruppen 1, 2, 2Ü, 3, 4 und
5 TVöD, Aushilfsangestellten, Beamtenanwärtern, Auszubildenden,
Praktikanten und anderen in Ausbildung
stehenden Personen,
4. die Gewährung von unverzinslichen Lohn- und Gehaltsvorschüssen
sowie von Unterstützungen und
Arbeitgeberdarlehen im Rahmen vom Stadtrat erlassenen
Richtlinien,
5. die Bewilligung von nicht im Haushaltsplan einzeln ausgewiesenen
Zuschüssen bis zu 500 EUR im Einzelfall,
6. die Stundung von Forderungen im Einzelfall bis zu
2 Monaten in unbeschränkter Höhe, bis zu 6 Monaten
und bis zu einem Höchstbetrag von 1.500 EUR,
7. den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und die
Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von
Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen,
wenn der Verzicht oder die Niederschlagung,
der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis
der Gemeinde im Einzelfall nicht mehr als 500 EUR
beträgt,
8. die Veräußerung und dingliche Belastung, der Erwerb
und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen
Rechten im Wert bis zu 500 EUR im Einzelfall,
9. Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem
Vermögen bis zu einem jährlichen Miet- oder
Pachtwert von 1.000 EUR im Einzelfall,
10. die Veräußerung von beweglichem Vermögen bis zu
1.000 EUR im Einzelfall,
11. die Bestellung von Sicherheiten, die Übernahme von
Bürgschaften und von Verpflichtungen aus Gewährverträgen
und den Abschluss der ihnen wirtschaftlich
gleichkommenden Rechtsgeschäfte, soweit sie im Einzelfall
den Betrag von 2.500 EUR nicht übersteigen.
§ 9 - Stellvertretung des Bürgermeisters
Der Stadtrat bestellt aus seiner Mitte 2 Stellvertreter des Bürgermeisters.
Die Stellvertretung beschränkt sich auf die Fälle der Verhinderung.
§ 10 - Gleichstellungsbeauftragte
(1) Der Bürgermeister bestellt eine Dienstkraft zum/zur
Gleichstellungsbeauftragten. Der/die Gleichstellungsbeauftragte
erfüllt seine/ihre Aufgaben im Ehrenamt.
(2) Aufgabe des/der Gleichstellungsbeauftragten ist es, in der
Stadtverwaltung auf die Verwirklichung des Grundrechts
der Gleichberechtigung von Männern und Frauen (Art. 3,
Abs. 2 des Grundgesetzes) hinzuwirken. Dazu gehört insbesondere
die Einbringung frauenspezifischer Belange in
die Arbeit von Stadtvertretern und Stadtverwaltung sowie
die Mitwirkung an Maßnahmen der Stadtverwaltung, die
die Gleichstellung von Männern und Frauen, die Vereinbarkeit
von Familie und Beruf in der beruflichen Lage von
Frauen berühren.
(3) Der/Die Gleichstellungsbeauftragte ist in der Ausübung
seiner/ihrer Tätigkeit unabhängig und kann an den Sitzungen
des Stadtrates sowie der für seinen/ihren Aufgabenbereich
zuständigen Ausschüsse mit beratender
Stimme teilnehmen. Der Bürgermeister hat den Gleichstellungsbeauftragten/
die Gleichstellungsbeauftragte
über geplante Maßnahmen gem. Abs. 2 rechtzeitig und
umfassend zu unterrichten.
Abschnitt V - Mitwirkung der Bürgerschaft
§ 11 - Einwohnerversammlung
Eine Einwohnerversammlung gemäß § 22 SächsGemO ist
anzuberaumen, wenn dies von den Einwohnern beantragt
wird. Der Antrag muss unter Bezeichnung der zu erörternden
Angelegenheiten schriftlich eingereicht werden. Der Antrag
muss von mindestens 10 % der Einwohner, die das 16. Lebensjahr
vollendet haben, unterzeichnet sein.
§ 12 - Bürgerbegehren
Die Durchführung eines Bürgerentscheids nach § 25 SächsGemO kann schriftlich von Bürgern der Stadt beantragt
werden (Bürgerbegehren). Das Bürgerbegehren muss mindestens
von 15 % der Bürger der Gemeinde unterzeichnet
sein.